Erfahrungen & Bewertungen zu Resultate Institut für Unternehmensanalysen und Bewertungsverfahren GmbH

FAQ – Welche Nachfolgeformen setzt MaklerTreuhand um?

In einer Notlage sind oft andere Prioritäten wichtig, als in der klassischen Nachfolgeplanung. Schnelles, überlegtes und kompetentes Handeln ist gefragt.

Das Problem: Welches Modell denn dann das beste ist, wenn die Notlage eintreten sollte, können Sie aus heutiger Sicht nicht zuverlässig entscheiden. Der Markt, die Gesetze, Ihre familiäre Situation – vieles kann sich bis dahin ändern.

Durch unsere große Nachfolger- und Investoren-Datenbank, durch unsere Marktkenntnis und unseren Überblick über die Angebote professioneller Bestandskäufer, können wir sehr schnell eine Aussage darüber treffen, welche Nachfolgeform im Einzelfall für Sie die geeignete ist.

Dennoch werden wir auch in der Notlage alle relevanten Übergabeformen für Sie prüfen. Die wesentlichen sind folgende

  • Verkauf des Bestands als Share Deal oder Asset Deal gegen eine Einmalzahlung, variable Vergütung, Ratenzahlung, feste Rentenzahlung oder variable Rentenzahlung
  • Verkauf des Unternehmens als Share Deal oder Asset Deal gegen Einmalzahlung, Ratenzahlung, feste Rentenzahlung oder variable Rentenzahlung
  • Verpachtung des Maklerbestands
  • Verpachtung des Maklerunternehmens
  • Anteilstausch
  • Garantierente, Maklerrente, Bestandsrente,…

In die Bewertung der einzelnen Optionen fließen unter anderem auch der Kapitalbedarf des Inhabers, steuerlichen Abwägungen, regionale Besonderheiten und vor allem die Sicherheit oder die Risiken der einzelnen Modelle mit ein.

Wir wollen, dass Sie sich in einer Notlage mit diesen schwierigen Überlegungen genauso wenig beschäftigen müssen, wie mit der mühsamen Kandidatenauswahl und Verhandlungsführung. Das machen wir alles für Sie!

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Bitte beachten Sie: Diese Antwort erläutert in vereinfachender Weise die Grundprinzipien von MaklerTreuhand®. Da die Treuhandverträge individualisiert erstellt werden, können manche hier getroffenen Aussagen nicht präzise auf jeden Einzelfall übertragen werden. Maßgeblich für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns ist deshalb ausschließlich der mit Ihnen getroffene Treuhandvertrag. Die vorliegende Ausarbeitung ist nicht Bestandteil dieser Vertragswerke. Bei Unklarheiten kommen Sie bitte auf uns zu oder holen Sie sich fachmännischen Rat ein.


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