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AssCompact.de: Unternehmensnachfolge missglückt: Die Frage nach der Schuld!

Am Ende einer Unternehmensnachfolge sollten eigentlich beide Seiten mit dem Ergebnis glücklich und zufrieden sein. Wenn die die Nachfolge aber nicht so abläuft, wie geplant, und zu Frust oder sogar zu einem jahrelangen Rechtsstreit führt, stellt sich schnell die Frage nach der Schuld.

Geschäftsführer Andreas Grimm erklärt in seiner Kolumne von März 2021 wie es zu Fehlern oder Missverständnissen bei der Unternehmensnachfolge kommen kann.

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Und schuld bist Du!

 Am Ende einer Unternehmensnachfolge sollten eigentlich beide Seiten mit dem Ergebnis glücklich sein. So der Wunsch. Nicht immer ist das jedoch der Fall: Manchmal bleibt lebenslanger Frust und in manchen Fällen ein jahrelanger Rechtsstreit darüber, wer was wann wo wie vereinbart, zugesagt oder geleistet worden sein soll oder eben nicht – und die Frage nach der Schuld.

Hat man einen Schuldigen gefunden, ist das Ergebnis zumindest etwas einfacher zu ertragen. Man kann Schuldige belehren. Man kann sie beschimpfen. Und man kann sie verantwortlich machen. Dafür dass Dinge nicht wie erwartet gelaufen sind. Dafür, dass man keinen Nachfolger gefunden hat und den Bestand verscherbeln musste, dafür dass man für manche Risiken doch haftet, obwohl die an den Käufer übergegangen sein sollten, oder dafür, dass das Finanzamt plötzlich doch Steuern verlangt. Ein Schuldiger wird für den Geschädigten jedoch richtig „sexy“, wenn er ihn in Haftung nehmen kann – oder ihn, je nach Art und Grausamkeit des Vergehens, sogar einsperren lassen kann.

Letzteres ist sicherlich eine Forderung, die eher den Rachegelüsten geprellter Bestandsverkäufer entspringen dürfte, als dass es eine echte Option wäre. Um einen Schuldigen möglichst sicher ins Gefängnis schicken zu können, müsste der sich schon eines Vergehens wie schweren Betrugs schuldig gemacht haben. Das könnte nach §263 StGB der Fall sein, wenn er den anderen in wirtschaftliche Not bringen sollte. Das ist mit dem Kaufpreis eines Maklerunternehmens zumindest in Einzelfällen möglich. Bis aus einem Betrugsvorwurf allerdings eine eindeutig nachgewiesene Tat mit Schuldspruch wird, ist es ein langer Weg, den man am besten dadurch vermeidet, dass man sich seine Geschäftspartner vorher sehr genau aussucht und dessen Leumund prüft.

In den überwiegenden Fällen, in denen Makler bei Unternehmensnachfolgen allerdings einen Schuldigen suchen, geht es nicht um Betrug, sondern bestenfalls um „Missverständnisse“. Missverständnisse entstehen dadurch, dass gleiche Begrifflichkeiten für unterschiedliche Dinge oder Tatbestände verwendet werden und Themen nicht oder nicht ausreichend analysiert, diskutiert, besprochen und dokumentiert werden. Ein Beispiel ist der Begriff des „Bestands“, den ein Makler an einen Nachfolger übergeben möchte. Die eine Seite meint damit den Vertrags- und Kundenbestand vor der Übergabe, die andere Seite möglicherweise nur die Vergütungsansprüche, die nach Abschluss der Übertragung des Bestands beim Nachfolger ankommen. Der Unterschied ist teilweise gewaltig. Der folgende Streit dann ebenfalls, wenn der Verkäufer plötzlich nur den Bruchteil des ursprünglich erwarteten Kaufpreises erhält.

Wer in solchen Fällen den Schuldigen sucht, landet selten bei einem arglistigen Käufer. Das sind Einzelfälle. Manchmal hat der Steuerberater gepennt, manchmal der Anwalt. Fast immer ist es aber der Bestandsinhaber selbst, der sich überschätzt hat, sich nicht ausreichend informiert hat oder blind der „Schwarmintelligenz“ im Kollegenkreis vertraut hat. Das ist dummerweise dann der einzige Schuldige, den man nicht einfach so beschimpfen, belehren oder auf Schadenersatz verklagen kann.